BGH bestätigt Mitwirkungsentscheidung des OLG Oldenburg
Am 3. Dezember 2025 hat der BGH (IV ZR 185/24) die Revision gegen die Entscheidung des OLG Oldenburg vom 21.11.2024 (1 U 48/24) zurückgewiesen.Das OLG Oldenburg hatte das Vorliegen einer Ungerinnbarkeit des Blutes des Versicherten als Krankheit i.S.d. der vereinbarten Mitwirkungssklausel (§ 8 AUB 94) angesehen. Selbst für den Fall, dass die Ungerinnbarkeit des Blutes im Rahmen der Behandlung der Grunderkrankung von Seiten der Ärzte gewollt gewesen sein sollte, liege bereits in der Grunderkrankung eine Krankheit im Sinne des § 8 AUB 94 vor. Für die Frage, ob eine Krankheit oder ein Gebrechen an der Unfallfolge mitgewirkt hat, sei auf die Grunderkrankung abzustellen. Insoweit genügte nach Ansicht des OLG Oldenburg auch eine mittelbare Mitwirkung.
Aufgrund einer dieser Aufassung widersprechenden Entscheidung des OLG Köln (Urt. v. 1.2.2019 - 20 U 57/18) hatte das OLG Oldenburg die Revision zugelassen, so dass der BGH nun die Möglichkeit zu einer klarstellenden Entscheidung erhielt.
Das vollständige Urteil des BGH liegt nun vor. Sie finden es hier.
Der Leitsatz lautet:
Ist Grund für die Medikamenteneinnahme eine bedingungsgemäße Krankheit und wirkt diese an der Gesundheitsschädigung und deren Folgen mit, findet § 8 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 94) mit der Kürzung der Leistung um den Mitwirkungsanteil von Krankheiten und Gebrechen Anwendung, denn die Regelung enthält keine Einschränkung dahin, dass nur eine unmittelbare Mitwirkung zu berücksichtigen ist.
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